Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen

Paragraph 146,
  1. Absatz eins,Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Haft oder ist wegen einer solchen ein Vorführungs- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen, so kann der Untersuchungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden, in Beschlag nehmen und von den Post- oder Telegraphenämtern und sonstigen Beförderungsanstalten deren Auslieferung verlangen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 42,)
  2. Absatz 2,Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Staatsanwaltes solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; ergeht jedoch eine solche Verfügung des Untersuchungsrichters nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben.

Schlagworte

Vorführungsbefehl, Postamt

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030446

Alte Dokumentnummer

N2197523799S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P146/NOR12030446

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