(3)Absatz 3,Auch außerdem sind Papiere, die in gerichtliche Verwahrung genommen wurden und die nicht sofort verzeichnet werden können, in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag zu bringen. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Beteiligten ist die Beidrückung seines Siegels zu gestatten. Wird eine Entsiegelung vorgenommen, so ist der Beteiligte aufzufordern, ihr beizuwohnen. Erscheint er auf eine solche Aufforderung nicht oder kann ihm diese wegen seiner Abwesenheit nicht zugestellt werden, so ist die Entsiegelung dennoch vorzunehmen.