Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch drei. Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren

Paragraph 145,
  1. Absatz eins,Bei der Durchsuchung von Papieren ist dafür zu sorgen, daß deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelange.
  2. Absatz 2,Will der Inhaber von Papieren deren Durchsuchung nicht gestatten, so sind diese versiegelt bei Gericht zu hinterlegen; auch ist sofort die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, ob sie durchsucht oder zurückgegeben werden sollen.
  3. Absatz 3,Auch außerdem sind Papiere, die in gerichtliche Verwahrung genommen wurden und die nicht sofort verzeichnet werden können, in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag zu bringen. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Beteiligten ist die Beidrückung seines Siegels zu gestatten. Wird eine Entsiegelung vorgenommen, so ist der Beteiligte aufzufordern, ihr beizuwohnen. Erscheint er auf eine solche Aufforderung nicht oder kann ihm diese wegen seiner Abwesenheit nicht zugestellt werden, so ist die Entsiegelung dennoch vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030445

Alte Dokumentnummer

N2197523798S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P145/NOR12030445

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