Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach Paragraph 141, einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den Paragraphen 14, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3 bis 4 DSG 2000 – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Absatz 2, zu protokollieren.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, hat die Staatsanwaltschaft dem Auftraggeber mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die Paragraphen 93, Absatz 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050602

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P143/NOR40050602

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