(1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach § 141 einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den §§ 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000 – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Abs. 2 zu protokollieren.Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach Paragraph 141, einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den Paragraphen 14, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3 bis 4 DSG 2000 – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Absatz 2, zu protokollieren.