(3)Absatz 3,Sofern die Observation
durch den Einsatz technischer Mittel (Abs. 2) unterstützt wird,durch den Einsatz technischer Mittel (Absatz 2,) unterstützt wird,
über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden oder
außerhalb des Bundesgebietes durchgeführt wird oder werden soll,
ist sie nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann.