Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 115a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

§ 115a.
  1. Absatz einsGeldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn
    1. Ziffer eins
      über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 197 abzubrechen ist,
    2. Ziffer 2
      seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 115b) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 115b Abs. 2).
  2. Absatz 2Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
    1. Ziffer eins
      eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Vermögenswert (Abs. 1) gerichtlich gepfändet ist.
  3. Absatz 3Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105992

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