Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Beschlagnahme

Paragraph 115,
  1. Absatz einsBeschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich
    1. Ziffer eins
      im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,
    2. Ziffer 2
      privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder
    3. Ziffer 3
      dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), auf Verfall (Paragraph 20, StGB), auf erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, StGB), auf Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
  2. Absatz 2Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden.
  3. Absatz 3Paragraph 110, Absatz 4, gilt sinngemäß. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die dort angeführten Aufnahmen und Kopien zu beschränken.
  4. Absatz 4Für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungs- oder Belastungsverbot (Paragraph 109, Ziffer 2, Litera b,) gelten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.
  5. Absatz 5In einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (Paragraph 20, StGB) oder auf erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, StGB) bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden.
  6. Absatz 6Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen oder ein nach Absatz 5, bestimmter Geldbetrag erlegt wird, hat die Staatsanwaltschaft, nach dem Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben.

Schlagworte

Veräußerungsverbot

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164023

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P115/NOR40164023

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