Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen, auch auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen; die geschehene Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken. Es ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen, und am Schlusse von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu vermerken.
  2. Absatz 2,Wird nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 101 zweiter Satz vorgegangen, so sind die Angaben nach Paragraph 104, Absatz 2, in Vollschrift aufzunehmen. Im Übrigen ist zu vermerken, dass das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommen werde. Dies ist auf die im Absatz eins, beschriebene Art zu beurkunden. Die vernommene Person und die Parteien haben das Recht, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40059259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P105/NOR40059259

Navigation im Suchergebnis