Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 104

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

4. Abschnitt
Gericht im Ermittlungsverfahren

Gerichtliche Beweisaufnahme

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des Paragraph 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des Paragraph 165, durchzuführen sowie in den Fällen der Paragraphen 101, Absatz 2 und 126 Absatz 5, die beantragten Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen, wobei für den Fall der Beweisaufnahme durch Sachverständige Paragraph 55, mit der Maßgabe gilt, dass mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, zur Unterlassung der Beweisaufnahme nur berechtigt, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für solche Beweisaufnahmen nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Soweit sich im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme Umstände ergeben, die für die Beurteilung des Tatverdachts bedeutsam sind, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise selbst aufnehmen. Gleiches gilt, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. In diesen Fällen hat das Gericht die Staatsanwaltschaft von der Beweisaufnahme zu verständigen. Die Protokolle über die Beweisaufnahmen hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übermitteln. Das Gericht kann die Staatsanwaltschaft auch auf die Notwendigkeit der Durchführung bestimmter weiterer Ermittlungen aufmerksam machen.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P104/NOR40164020

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