Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 100a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100a

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Berichte an die Korruptionsstaatsanwaltschaft

Paragraph 100 a,
  1. Absatz eins,Die Kriminalpolizei hat der KStA über jeden Verdacht einer im Paragraph 20 a, Absatz eins, erwähnten Straftat gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, zu berichten.
  2. Absatz 2,Die KStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese haben solchen Ersuchen der KStA zu entsprechen und im Übrigen die KStA in vollem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze und des notwendigen Kanzlei- und Schreibdienstes für die Dauer vor Ort erforderlicher Amtshandlungen zu unterstützen.

Schlagworte

Ermittlungshandlung

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40110149

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P100a/NOR40110149

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