Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg) Art. 19

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 610/1975

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

30.12.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden regeln.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen anzuwenden. Es ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, selbst wenn sie vor diesem Tage errichtet worden sind.

Anmerkung

Zu den im Abs. 1 genannten Übereinkommen zählen das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl. Nr. 138/1961, idF des Protokolls BGBl. Nr. 192/1981 und das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002346

Dokumentnummer

NOR12030897

Alte Dokumentnummer

N2197525140S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/610/A19/NOR12030897

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