Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)
Typ
Vertrag – Luxemburg
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
30.12.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden regeln.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen anzuwenden. Es ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, selbst wenn sie vor diesem Tage errichtet worden sind.
Anmerkung
Zu den im Abs. 1 genannten Übereinkommen zählen das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche,
BGBl. Nr. 200/1961, das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR),
BGBl. Nr. 138/1961, idF des Protokolls
BGBl. Nr. 192/1981 und das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF),
BGBl. Nr. 225/1985.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002346
Dokumentnummer
NOR12030897
Alte Dokumentnummer
N2197525140S