Tankschiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen und andere Schiffe von weniger als 500 Bruttoregistertonnen, jedoch mit der Maßgabe, daß jede Vertragsregierung, soweit zweckmäßig und durchführbar, dafür Sorge trägt, daß das Übereinkommen auch auf diese Schiffe Anwendung findet, wobei ihre Größe, ihr Verwendungszweck und der für ihren Antrieb benutzte Treibstoff zu berücksichtigen sind;