Das KÖNIGREICH DÄNEMARK
Die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Der STAAT ISRAEL
Die ITALIENISCHE REPUBLIK
Das KÖNIGREICH der NIEDERLANDE
Die REPUBLIK ÖSTERREICH
Das KÖNIGREICH SCHWEDEN
Die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH von GROSSBRITANNIEN und NORDIRLAND,
die Vertragsparteien des am 13. Februar 1969 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie *) (im folgenden als „EKMB“ bezeichnet) sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß die bestehende internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie durch die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie weiter ausgebaut werden sollte, und in Kenntnis der Vorschläge, die von der Europäischen Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) zu diesem Zweck unterbreitet werden;
IM HINBLICK auf den Beschluß vom 28. Juni 1972, mit dem die EKMB das Vorhaben für ein solches Laboratorium nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, wonach Sondervorhaben durchgeführt werden können, genehmigt hat;IM HINBLICK auf den Beschluß vom 28. Juni 1972, mit dem die EKMB das Vorhaben für ein solches Laboratorium nach Artikel römisch zwei Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, wonach Sondervorhaben durchgeführt werden können, genehmigt hat;
IN DEM WUNSCH, die Bedingungen, nach denen das Laboratorium errichtet und betrieben wird, in solcher Weise festzulegen, daß sie von einer Änderung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB nicht berührt werden;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die EKMB die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1970*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,