Auf Grund des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister verordnet: Auf Grund des Paragraph 24, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister verordnet: