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Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) Art. 5

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 518/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

24.04.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AETR

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

Fahrpersonal

  1. Absatz eins,Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:
    1. Litera a
      bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t einschließlich – Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollendete 18. Lebensjahr;
    2. Litera b
      bei den übrigen Fahrzeugen auf
      • Strichaufzählung
        das vollendete 21. Lebensjahr oder
      • Strichaufzählung
        das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr ist. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende nationale Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedingungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen.
  2. Absatz 2,Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

    Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen außerdem

    1. Litera a
      mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 t ausgeübt haben oder
    2. Litera b
      mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zuständigen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder
    3. Litera c
      Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40083774

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/518/A5/NOR40083774

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