Bundesrecht konsolidiert

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Internationale Patentklassifikation Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Patentklassifikation

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 517/1975

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

07.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 6
Notifikation, Inkrafttreten und
Veröffentlichung von Änderungen

und anderen Beschlüssen

  1. Absatz eins,Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen der Klassifikation sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 erwähnten Versammlung bestimmt werden.

Anmerkung

"Internationales Büro": Art. 3 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10002342

Dokumentnummer

NOR12030906

Alte Dokumentnummer

N2197525468S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/517/A6/NOR12030906

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