(1)Absatz eins,In die im Art. 19 Abs. 1 des Vertrages vorgesehene Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.In die im Artikel 19, Absatz eins, des Vertrages vorgesehene Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.