Bundesrecht konsolidiert

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Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 491/1975

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.
  2. Absatz 2,Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. “Mitte des regulierten Flußbettes” ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
  3. Absatz 3,Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” vom Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes (Absatz 2, zweiter Satz) ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10000578

Dokumentnummer

NOR12008422

Alte Dokumentnummer

N11975149920

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/491/P5/NOR12008422

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