Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Deutschland Art. 1

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 490/1975

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

ABSCHNITT römisch eins
Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ist in acht Grenzabschnitte geteilt, die sich erstrecken:

Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung”:

Sektion I: vom Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) bis zur Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt;

Sektion II: von der Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt bis zur Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel;

Sektion III: von der Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel bis zur Einmündung des Dandlbaches in die Donau;

Grenzabschnitt “Donau”:

von der Einmündung des Dandlbaches in die Donau donauaufwärts bis zum Kräutelstein an der Donau;

Grenzabschnitt “Innwinkel”:

vom Kräutelstein an der Donau über Haibach bis zum Bergkeller am Inn;

Grenzabschnitt “Inn”:

vom Bergkeller am Inn innaufwärts bis zur Einmündung der Salzach in den Inn;

Grenzabschnitt “Salzach”:

von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zur Einmündung der Saalach in die Salzach;

Grenzabschnitt “Saalach”:

von der Einmündung der Saalach in die Salzach saalachaufwärts bis zum Schnitt mit der Geraden zwischen den Grenzrichtungssteinen B 1 und KKÖG 1;

Grenzabschnitt “Saalach-Scheibelberg”:

von diesem Schnittpunkt bis zum Scheibelberg;

Grenzabschnitt “Scheibelberg-Bodensee”:

Sektion I: vom Scheibelberg bis zum Abstoß der trockenen Grenze vom Inn an der Straße Kufstein-Kiefersfelden;

Sektion II: von diesem Abstoß bis zur Mitte des Lech beim Entenstein;

Sektion III: von diesem Punkt im Lech bis zur Einmündung der Leiblach in den Bodensee.

  1. Absatz 2,Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

NOR12008166

Alte Dokumentnummer

N1197512598P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/490/A1/NOR12008166

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