Bundesrecht konsolidiert

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Sichtvermerksgebühren - Aufhebung (Kolumbien) Art. 3

Kurztitel

Sichtvermerksgebühren - Aufhebung (Kolumbien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1975

Typ

Vertrag – Kolumbien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

02.09.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es tritt neunzig Tage nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung außer Kraft.

Wenn die Regierung der Republik Kolumbien bereit ist, die obigen Bestimmungen über die Aufhebung von Visagebühren zu akzeptieren, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die Note Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik Kolumbien und der Republik Österreich darstellen soll. Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die beiden Vertragsstaaten einander notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014

Gesetzesnummer

10005415

Dokumentnummer

NOR12060043

Alte Dokumentnummer

N4197535065L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/489/A3/NOR12060043

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