Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalvergütung für den Dienstplan und einer Aufwandsentschädigung für den rechtskundigen Dienstes bei Bundespolizeibehörden § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalvergütung für den Dienstplan und einer Aufwandsentschädigung für den rechtskundigen Dienstes bei Bundespolizeibehörden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 46/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,

Den im Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 260 S.

Schlagworte

BGBl. Nr. 799/1974

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008358

Dokumentnummer

NOR12097584

Alte Dokumentnummer

N61975108040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/46/P1/NOR12097584

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