Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 5
Durch die vollständige Leistung der im Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie die tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen von den Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen physischen und juristischen Personen, die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen entstanden sind, in dem in der Anlage I genannten Umfang befreit.Durch die vollständige Leistung der im Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie die tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen von den Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen physischen und juristischen Personen, die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen entstanden sind, in dem in der Anlage römisch eins genannten Umfang befreit.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004211
Dokumentnummer
NOR12046168
Alte Dokumentnummer
N3197514328A