(4)Absatz 4,Im Teilplan sind die Wirkungen des Waldes, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung) zu gliedern.Im Teilplan sind die Wirkungen des Waldes, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 8 festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung) zu gliedern.