Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Forstgesetz 1975 § 88

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Fällungsbewilligung

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Die Fällungsbewilligung ist zu erteilen, wenn der beantragten Fällung Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller einer gemäß Paragraph 13, bestehenden Verpflichtung zur Wiederbewaldung wiederholt nicht entsprochen, so ist die beantragte Fällungsbewilligung jedenfalls solange zu versagen, bis er der Verpflichtung entsprochen hat.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, ist bei Vorhandensein von Aufforstungsrückständen die Fällungsbewilligung jedenfalls mit der Auflage zu verbinden, daß die ausständige Wiederbewaldung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird. Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 findet Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die geeignet sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten (wie Vorschreibungen über die Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Bringung des gefällten Holzes, die Anordnung von Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der zur Fällung bewilligten Bestände oder Stämme durch ein Behördenorgan u. dgl.). Soweit die behördliche Auszeige vorgeschrieben wird, ist für diese der Waldhammer (Paragraph 172, Absatz 7,) zu verwenden.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat dahin zu wirken, daß sonstige nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderliche Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den Amtshandlungen gemäß diesem Abschnitt vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132219

Alte Dokumentnummer

N8197522450L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P88/NOR12132219

Navigation im Suchergebnis