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Forstgesetz 1975 § 87
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.05.2002
§ 86 am 31.05.2002
§ 88 am 31.05.2002
Alle Fassungen
§ 87 heute
§ 87 gültig ab 01.06.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
§ 87 gültig von 01.01.1976 bis 31.05.2002
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.05.2002
Abkürzung
ForstG
Index
80/02 Forstrecht
Text
Fällungsantrag
§ 87.
Paragraph 87,
(1)
Absatz eins,
Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.
(2)
Absatz 2,
Neben den im Abs. 1 bezeichneten Personen steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
Neben den im Absatz eins, bezeichneten Personen steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
(3)
Absatz 3,
Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz oder des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
Wird in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz oder des Absatz 2, das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
(4)
Absatz 4,
Der Antrag hat die für seine Erledigung erforderlichen Angaben, wie über Hiebsort und -fläche, Zeitraum der Fällung, Holzmenge, zutreffendenfalls auch über den Käufer von Holz auf dem Stock oder den Schlägerungsunternehmer, zu enthalten.
Schlagworte
Hiebsortfläche
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132218
Alte Dokumentnummer
N8197522449L
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P87/NOR12132218
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