(3)Absatz 3,Übertretungen im Sinne des Abs. 1 lit. c liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegenÜbertretungen im Sinne des Absatz eins, Litera c, liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen
Waldverwüstung (§ 16),Waldverwüstung (Paragraph 16,),
wiederholten Verstoßes gegen § 13,wiederholten Verstoßes gegen Paragraph 13,,
wiederholten Verstoßes gegen die im Abs. 1 vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (§ 88 Abs. 4)wiederholten Verstoßes gegen die im Absatz eins, vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (Paragraph 88, Absatz 4,)
rechtskräftig bestraft wurde und das Straferkenntnis nicht länger als fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung, zurückliegt.