Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

B. Behördliche Überwachung der Fällungen

Bewilligungspflichtige Fällungen

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Einer Bewilligung der Behörde bedürfen
    1. Litera a
      Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
    2. Litera b
      Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,
    3. Litera c
      Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Absatz 3,) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.
  2. Absatz 2,Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Übertretungen im Sinne des Absatz eins, Litera c, liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen
    1. Litera a
      Waldverwüstung (Paragraph 16,),
    2. Litera b
      wiederholten Verstoßes gegen Paragraph 13,,
    3. Litera c
      wiederholten Verstoßes gegen die im Absatz eins, vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (Paragraph 88, Absatz 4,)
    rechtskräftig bestraft wurde und das Straferkenntnis nicht länger als fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung, zurückliegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132216

Alte Dokumentnummer

N8197522447L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P85/NOR12132216

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