Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

römisch sechs. ABSCHNITT
NUTZUNG DER WÄLDER

A. Generelle Nutzungsbeschränkungen

Schutz hiebsunreifer Bestände

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.
  2. Absatz 2,Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
    1. Litera a
      das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Absatz 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
    2. Litera b
      zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.
  3. Absatz 3,Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
    1. Litera a
      in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
    2. Litera b
      in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.
  5. Absatz 5,In der Verordnung gemäß Absatz 4, kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, jedenfalls anzuwenden.
  6. Absatz 6,Das Verbot gemäß Absatz eins, gilt nicht für Fällungen
    1. Litera a
      auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Litera c,,
    2. Litera b
      auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maßgabe des Absatz 7,,
    3. Litera c
      die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,
    4. Litera d
      die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.
  7. Absatz 7,Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Absatz 6, Litera b, ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Christbaumzucht, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder
    2. Litera b
      es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt, handelt.

Schlagworte

Loshieb, Freihieb

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029339

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P80/NOR40029339

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