(3)Absatz 3,Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. Paragraph 70, Absatz 5, findet Anwendung.