(2)Absatz 2,Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schaden (Kautionserlag), den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder, die Organe der Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestellung und die Vertretungsbefugnis, ihren Wirkungsbereich, die Haftung für ihre Verbindlichkeiten und den Vorgang der Auflösung zu regeln.