(4)Absatz 4,Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 1a Abs. 4 lit. e, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind.Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera e,, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, anzusehen sind.