Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Planung und Bauaufsicht

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
  2. Absatz 2,Befugte Fachkräfte im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      für die Planung Absolventen der in Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      für die Bauaufsicht die in Ziffer eins, genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera g, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,.
  3. Absatz 3,Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
  4. Absatz 4,Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40054058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P61/NOR40054058

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