Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Forstgesetz 1975 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Forstliche Bringungsanlagen

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Absatz 2,), Waldbahnen (Absatz 3,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.
  3. Absatz 3,Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr (Paragraph 9 und 51 Absatz 4, des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,), die Bestandteil eines Forstbetriebes ist und vorwiegend der Bringung dient.
  4. Absatz 4,Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132189

Alte Dokumentnummer

N8197522420L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P59/NOR12132189

Navigation im Suchergebnis