Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 58

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
BRINGUNG

A. Bringung zu Lande

Bringung

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.
  2. Absatz 2,Die Bringung umfaßt auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte sowie den Transport der mit der Bringung befaßten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort.
  3. Absatz 3,Die Bringung hat so zu erfolgen, daß
    1. Litera a
      der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die Wasserführung in bestehenden Runsen oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird,
    2. Litera b
      der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet, die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß Paragraph 13, nicht behindert und im Zuge der Bringung im Hochwasserbereich gelagerte Hölzer raschestmöglich weggeschafft oder sonstwie als Hindernis für den Hochwasserabfluß beseitigt werden.
  4. Absatz 4,Schädigungen im Sinne des Absatz 3, sind nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Für die Behebung von Schädigungen gemäß Absatz 3, sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.
  6. Absatz 6,Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 70/1957

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132188

Alte Dokumentnummer

N8197522419L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P58/NOR12132188

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