(1)Absatz eins,Schadenersatzansprüche für forstschädliche Luftverunreinigungen sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Schadenersatzansprüche für forstschädliche Luftverunreinigungen sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.