(1)Absatz eins,Unberührt bleiben die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur Entschädigung nach § 364a ABGB gegeben ist, finden die §§ 53 Abs. 2 und 54 sinngemäß Anwendung; forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des § 47 gelten dabei jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB überschreiten.Unberührt bleiben die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur Entschädigung nach Paragraph 364 a, ABGB gegeben ist, finden die Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 sinngemäß Anwendung; forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des Paragraph 47, gelten dabei jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB überschreiten.