(2a)Absatz 2 a,Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.