Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Feststellungsverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bestehen Zweifel, ob
    1. Litera a
      eine Grundfläche Wald ist oder
    2. Litera b
      ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
    so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
    2. Ziffer 2
      eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,
    und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
  3. Absatz 2 a,Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
  4. Absatz 3,Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029261

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P5/NOR40029261

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