Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 48

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
    1. Litera a
      die die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen,
    2. Litera b
      jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte),
    3. Litera c
      die Art der Feststellung
      1. Ziffer eins
        des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und am Bewuchs, die Depositionsrate dieser Stoffe und deren Anreicherung im Boden sowie
      2. Ziffer 2
        des Beitrages einzelner oder mehrerer Emissionsquellen zu einer Gefährdung der Waldkultur
      zu regeln,
    4. Litera d
      die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen für eine Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (Paragraph 52, Absatz 2,) zu bezeichnen und die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,
    5. Litera e
      die Arten der Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung der Höchstanteile gemäß Absatz eins, Litera b, ist auf ein mögliches Zusammenwirken dieser Stoffe und ihrer Umwandlungsstoffe Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029332

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P48/NOR40029332

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