die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen für eine Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (§ 52 Abs. 2) zu bezeichnen und die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen für eine Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (Paragraph 52, Absatz 2,) zu bezeichnen und die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,