Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 46g

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46g

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031

Paragraph 46 g,

Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach Paragraph eins a, Absatz 4, 5 und Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 2,, Eigentümer von Bewuchs nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln

  1. Ziffer eins
    auf oder in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, in Betracht kommen, vorhanden sind, und
  2. Ziffer 2
    die sich auf den vorgenannten Flächen befinden,
haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256578

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P46g/NOR40256578

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