Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 46a

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

17.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

Paragraph 46 a,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt oder zur Umsetzung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Pflanzenschutzgeräte und deren Überprüfung zu erlassen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
    3. Ziffer 3
      die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,
    5. Ziffer 5
      die Bescheinigung der Überprüfung und
    6. Ziffer 6
      die Anerkennung der von den Ländern, anderen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten durchgeführten Überprüfungen.
  2. Absatz 2,Als Pflanzenschutzgeräte gelten alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256572

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P46a/NOR40256572

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