(1)Absatz eins,Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, daß eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, daß eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.