Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Forstgesetz 1975 § 41a

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Der Bund trägt die durch Waldbrandbekämpfungen entstandenen Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze. Kosten der Waldbrandbekämpfung sind solche, die sich auf die Bekämpfung eines unkontrollierten Feuers auf einer nach Paragraph eins a, Absatz eins bis 3 und Absatz 7, als Wald geltenden Grundfläche oder auf Bewuchs, auf den nach Paragraph 2, das Forstgesetz anzuwenden ist, beziehen.
  2. Absatz 2,Die Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren oder der diese Kosten tragenden Gemeinden oder Betriebe (Kostenträger) werden durch die Zahlung eines Pauschaltarifs gemäß Absatz 4, oder einer Entschädigung gemäß Absatz 5, abgegolten.
  3. Absatz 3,Der Pauschaltarif gemäß Absatz 4, bezieht sich auf ein Waldbrandereignis und bemisst sich nach der Größe der Brandfläche sowie der Art und der Dauer der Waldbrandbekämpfung, wobei
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Größe der Brandfläche zwischen Kleinbränden (unter 0,3 Hektar), Mittelbränden (0,3 bis 3 Hektar), und Großbränden (mehr als 3 Hektar, jedoch weniger als 30 Hektar),
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Art der Brandbekämpfung zwischen normaler Brandbekämpfung (in flachem, gut erschlossenem Gelände) und erschwerter Brandbekämpfung (in unwegsamem, alpinem Schutzwaldgelände mit schwieriger Wasserversorgung und Hangneigung über 30°) und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Dauer der Brandbekämpfung zwischen Brandbekämpfungen bis zu 24 Stunden, Brandbekämpfungen über 24 Stunden und solchen über 48 Stunden
    zu unterscheiden ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Pauschaltarife für Kleinbrände, Mittelbrände und Großbrände festzulegen.
  5. Absatz 5,Bei Extrembränden (ab 30 Hektar) werden folgende Kosten abgegolten:
    1. Ziffer eins
      Mannschafts- und Transportkosten nach der Tarifordnung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Betriebs- und Löschmittel,
    3. Ziffer 3
      Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen,
    4. Ziffer 4
      Verpflegungskosten,
    5. Ziffer 5
      Verdienstentgang und
    6. Ziffer 6
      Unterbringungskosten.
  6. Absatz 6,Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich angeforderten Dienst- oder Sachleistungen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung. Diese Entschädigung umfasst
    1. Ziffer eins
      bei Dienstleistungen den nachgewiesenen Verdienstentgang und
    2. Ziffer 2
      bei Sachleistungen
      1. Litera a
        die Wertminderung, die der angeforderte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Anforderung erlitten hat,
      2. Litera b
        die durch die Benützung des angeforderten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung,
      3. Litera c
        den Verdienstausfall, der durch den Entzug der Benützung des angeforderten Gegenstandes eingetreten ist,
      4. Litera d
        die Kosten des Betriebs von Fahrzeugen während der Dauer deren Anforderung und
      5. Litera e
        die auf die Dauer der Anforderung entfallenden, anteiligen Personalkosten des zum Betrieb von Fahrzeugen notwendigen, abgestellten Bedienungspersonals, sofern es sich nicht um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen handelt.
  7. Absatz 7,Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich erfolgten Eigentumseingriffen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung (Schadloshaltung) für die dadurch entstandenen Schäden. Dieser Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder von den mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen diente oder diese Personen ein Verschulden am Entstehen des Waldbrandes trifft.
  8. Absatz 8,Allfällige vermögensrechtliche Vorteile, die den Beteiligten nach den Absatz 6 und 7 durch die Waldbrandbekämpfung entstanden sind, sind auf die Höhe der Entschädigung anzurechnen.
  9. Absatz 9,Ein Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5 bis 7 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Ende der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen. Den Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5, hat
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Feuerwehren die Feuerwehr oder die die Kosten der Feuerwehr tragende Gemeinde,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Berufsfeuerwehren die Gemeinde und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Betriebsfeuerwehren der Betrieb
    zu stellen. Sind im Hinblick auf einen Waldbrand gemäß Absatz 3, mehrere Rechtsträger antragsberechtigt, haben diese den Antrag gemeinsam zu stellen und einen gemeinsamen zustellungsbevollmächtigten Rechtsträger namhaft zu machen, dem die Umlegung des gewährten Pauschaltarifs auf die Antragsberechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Brandbekämpfung obliegt. Im Falle eines Antrags auf Zahlung einer Entschädigung nach den Absatz 6 und 7 ist der Verpflichtete antragsberechtigt.
  10. Absatz 10,Der Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, hat Angaben zur Größe der Brandfläche sowie zur Art und Dauer der Brandbekämpfung zu enthalten. Dem Antrag sind eine Ereignisdokumentation aus einem Waldbrandmeldesystem über den jeweiligen Waldbrand sowie gegebenenfalls der Brandbericht und der Polizeibericht beizulegen. Der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Absatz 5 bis 7 hat entsprechende Belege zum Nachweis der entstandenen Kosten bzw. des Entschädigungsanspruches sowie gegebenenfalls den Polizeibericht zu enthalten.
  11. Absatz 11,Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Antrags eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruchs nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen. Der Antrag an den Landeshauptmann ist binnen eines Jahres ab der Mitteilung, dass keine gütliche Einigung erzielt wurde, zu stellen. Hinsichtlich der Antragstellung gilt Absatz 9, sinngemäß.
  12. Absatz 12,Zivilrechtliche Ansprüche des Bundes, insbesondere gegen den Brandverursacher oder einen zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256571

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P41a/NOR40256571

Navigation im Suchergebnis