(9)Absatz 9,Ein Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Abs. 4 oder einer Entschädigung nach Abs. 5 bis 7 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Ende der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen. Den Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Abs. 4 oder einer Entschädigung nach Abs. 5 hatEin Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5 bis 7 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Ende der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen. Den Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5, hat
hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Feuerwehren die Feuerwehr oder die die Kosten der Feuerwehr tragende Gemeinde,
hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Berufsfeuerwehren die Gemeinde und
hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Betriebsfeuerwehren der Betrieb
zu stellen. Sind im Hinblick auf einen Waldbrand gemäß Abs. 3 mehrere Rechtsträger antragsberechtigt, haben diese den Antrag gemeinsam zu stellen und einen gemeinsamen zustellungsbevollmächtigten Rechtsträger namhaft zu machen, dem die Umlegung des gewährten Pauschaltarifs auf die Antragsberechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Brandbekämpfung obliegt. Im Falle eines Antrags auf Zahlung einer Entschädigung nach den Abs. 6 und 7 ist der Verpflichtete antragsberechtigt.zu stellen. Sind im Hinblick auf einen Waldbrand gemäß Absatz 3, mehrere Rechtsträger antragsberechtigt, haben diese den Antrag gemeinsam zu stellen und einen gemeinsamen zustellungsbevollmächtigten Rechtsträger namhaft zu machen, dem die Umlegung des gewährten Pauschaltarifs auf die Antragsberechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Brandbekämpfung obliegt. Im Falle eines Antrags auf Zahlung einer Entschädigung nach den Absatz 6 und 7 ist der Verpflichtete antragsberechtigt.