Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Forstgesetz 1975 § 35

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat Sperren
    1. Ziffer eins
      im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
    2. Ziffer 2
      im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Absatz 4, Berechtigten oder
    3. Ziffer 3
      im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 4
    auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
  3. Absatz 3,Die Sperre ist unzulässig, wenn
    1. Litera a
      Gründe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 2, oder 34 Absatz 2, oder 3 nicht vorliegen,
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 4, durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (Paragraph 36, Absatz 5,) nicht ausgeglichen werden kann,
    3. Litera c
      die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß Paragraph 34, Absatz 8, nicht entsprochen hat.
  4. Absatz 4,Antragsberechtigt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. Litera a
      die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,
    2. Litera b
      die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
    3. Litera c
      Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,
    4. Litera d
      der Waldeigentümer.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40044346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P35/NOR40044346

Navigation im Suchergebnis