(1)Absatz eins,Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder), unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, daß die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, lasten (Einforstungswälder), unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph eins, von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, daß die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.