Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 31

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Entschädigung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt wurden.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung entfällt insoweit, als der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist.
  3. Absatz 3,Ist die Bannlegung ihrem Bannzwecke nach voraussichtlich eine bleibende und zugleich mit solchen Erschwernissen der Bewirtschaftung verbunden, daß eine ordnungsgemäße Nutzung durch den Waldeigentümer dauernd ausgeschlossen erscheint, so ist auf dessen Verlangen statt auf Entschädigung auf die gänzliche Ablösung des Waldes durch den Begünstigten zu erkennen.
  4. Absatz 4,Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 9 Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald haben, für die mit der Bannlegung etwa verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
  6. Absatz 6,Die Entschädigung ist vom Begünstigten zu leisten; gereicht jedoch die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil, so ist die Entschädigung von diesen im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers selbst ist hiebei einzurechnen.
  7. Absatz 7,Die Höhe der Entschädigung ist auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen; sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im Bescheid auch die Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen.
  8. Absatz 7 a,Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Absatz 7, ein Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.
  9. Absatz 8,Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides kann jede der Parteien die Festlegung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage des Bannwaldes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Der Entschädigungsbescheid tritt durch diesen Antrag außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht jederzeit beantragen.
  10. Absatz 9,Anträge gemäß Absatz 8, können nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.
  11. Absatz 10,Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung ist Paragraph 24, Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden.
  12. Absatz 11,Im Streitfall hat die Behörde die Höhe der Kosten gemäß Absatz eins, zweiter Satz auf Antrag festzustellen und vorzuschreiben.

Schlagworte

BGBl. Nr. 71/1954

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152122

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P31/NOR40152122

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