(4)Absatz 4,Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 9 Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.