(1)Absatz eins,Wird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im § 28 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, daß die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.Wird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im Paragraph 28, Absatz 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, daß die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.