ein allgemeines, gemäß § 34 Abs. 10 ersichtlich zu machendes Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu erlassen.ein allgemeines, gemäß Paragraph 34, Absatz 10, ersichtlich zu machendes Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu erlassen.