Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 27

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Bannwald

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Durch Bescheid in Bann zu legen sind
    1. Ziffer eins
      Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
    2. Ziffer 2
      Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und
    3. Ziffer 3
      Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,
    sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
  2. Absatz 2,Bannzwecke im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Litera a
      der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
    2. Litera b
      die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,
    3. Litera c
      der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,
    4. Litera d
      die Sicherung eines Wasservorkommens,
    5. Litera e
      die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,
    6. Litera f
      die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,
    7. Litera g
      der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152121

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P27/NOR40152121

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