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Forstgesetz 1975 § 27
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 26 am 31.08.2026
§ 28 am 31.08.2026
Alle Fassungen
§ 27 heute
§ 27 gültig ab 21.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 27 gültig von 01.06.2002 bis 20.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
§ 27 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 104/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
21.06.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ForstG
Index
80/02 Forstrecht
Text
Bannwald
§ 27.
Paragraph 27,
(1)
Absatz eins,
Durch Bescheid in Bann zu legen sind
1.
Ziffer eins
Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
2.
Ziffer 2
Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und
3.
Ziffer 3
Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,
sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
(2)
Absatz 2,
Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
Bannzwecke im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
a)
Litera a
der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
b)
Litera b
die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,
c)
Litera c
der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,
d)
Litera d
die Sicherung eines Wasservorkommens,
e)
Litera e
die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,
f)
Litera f
die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,
g)
Litera g
der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.
Im RIS seit
26.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40152121
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P27/NOR40152121
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