Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 24

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat, wenn zur Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, für das betreffende Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen bestehenden Waldentwicklungsplan durch besondere Ausgestaltung anzupassen.
  2. Absatz 2,Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können insbesondere sein
    1. Litera a
      die Wiederbewaldung unzureichend verjüngter und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigter Schutzwälder,
    2. Litera b
      die zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderliche Behandlung des Schutzwaldgebietes, auch im Hinblick auf dessen Erschließung.
  3. Absatz 3,Die besondere Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes hat zu umfassen:
    1. Litera a
      die kartenmäßige Erfassung der Schutzwälder hinsichtlich des Zustandes und der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse,
    2. Litera b
      die gemäß Absatz eins, zur Erhaltung der Schutzwälder oder zur Verbesserung ihres Zustandes erforderlichen Maßnahmen, deren zeitlichen Ablauf und Kosten.
  4. Absatz 4,Ist zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, eine Fällung überalterter Bestände zum Zwecke der Verjüngung erforderlich, so hat der Waldeigentümer diese nach behördlicher Auszeige durchzuführen. Ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann die Auszeige auch von diesem vorgenommen werden. Paragraph 22, findet Anwendung.
  5. Absatz 5,Für die Durchführung der im Absatz 3, Litera b, umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe des Abschnittes römisch zehn Bundesmittel bewilligt werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im Paragraph 22, Absatz 3 und 3 a vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, bleibt hievon unberührt.
  6. Absatz 6,Sofern die Kostenaufbringung gesichert ist, hat der Landeshauptmann die sich aus der besonderen Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes zur Schutzwaldsanierung ergebenden Maßnahmen sowie deren zeitlichen Ablauf festzulegen und die Durchführung der Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40044345

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P24/NOR40044345

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