(5)Absatz 5,Für die Durchführung der im Abs. 3 lit. b umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe des Abschnittes X Bundesmittel bewilligt werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im § 22 Abs. 3 und 3a vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, bleibt hievon unberührt.Für die Durchführung der im Absatz 3, Litera b, umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe des Abschnittes römisch zehn Bundesmittel bewilligt werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im Paragraph 22, Absatz 3 und 3 a vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, bleibt hievon unberührt.