Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 23

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Feststellungsverfahren bei Schutzwald

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem Paragraph 22, zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.
  3. Absatz 3,Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung, durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, daß Schutzwald nicht vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132153

Alte Dokumentnummer

N8197522384L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P23/NOR12132153

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