Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 2

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.
  2. Absatz 2,Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.
  3. Absatz 3,Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. Gemäß Paragraph eins a, Absatz 5, gemeldete Agroforstflächen gelten nicht als Windschutzanlagen, auch wenn sie die vorgenannten Schutzfunktionen aufweisen.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P2/NOR40256547

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