Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Rodung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
  3. Absatz 3Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz 2, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
  4. Absatz 4Bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für die Kampfzone des Waldes, Schutzwälder und Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jene Flächen bekanntzugeben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Luftverkehr, Postwesen

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132147

Alte Dokumentnummer

N8197522378L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P17/NOR12132147

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